Heimkosten

Das Heimentgelt oder die Heimkosten sind die Gesamtkosten, welcher ein Bewohner für seine Unterbringung und Versorgung aufzubringen hat. Die Ermittlung des Pflegesatzes unserer Einrichtung wird bestimmt durch die Vorgaben des Landespflegegesetzes des Bundeslandes
Niedersachsen. Das Heimentgelt gliedert sich in 5 Bestandteile:

  • Pflegekosten gem. § 82 I Nr. 1 SGB XI
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung gem. § 82 II Nr. 2 SGB XI
  • Investitionskosten gem. § 82 II Nr. 1 und III, IV SGB XI – Vergütungsvereinbarung gem. § 76 II SGB XII
  • Besondere Komfortleistungen für Unterkunft und Verpflegung (§ 88 I Nr. 1 SBG XI)
  • zusätzlich pflegerisch – betreuende Leistungen (§ 88 I Nr. 2 SGB XI)

Die Pflegekosten sind je nach Pflegegrad unterschiedlich und decken die Personal- und Sachkosten für die Pflege ab. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung umfassen im Wesentlichen die Kosten für Wohnraummiete, Energiekosten, Ernährung, Reinigung usw. Die Investitionskosten umfassen die Kosten für die Instandhaltung und Werterhaltung der Pflegeeinrichtung.

Seit dem 01.01.2017 gibt es den “einheitlichen Eigenanteil”, dieser ist von den Bewohnern zu tragen, unabhängig in welchen Pflegegrad, beginnend ab Pflegegrad 2, sich der Bewohner befindet.

Gerne beraten wir Sie auch persönlich, um etwaige Fragen zu den Kosten für einen Platz in unserem Haus zu klären.


Kurzzeitpflege – die Alternative Die Kurzzeitpflege bedeutet vorübergehende Hilfe, wenn die häusliche Versorgung vorübergehend nicht gewährleistet oder ausreichend ist oder bei Verhinderung der Pflegeperson.

Kurzzeitpflege (28 Tage) Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, ist die Aufnahme in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung möglich. Die Pflegeversicherung übernimmt dabei bis zu 1.774 € je nach Pflegegrad für insgesamt vier Wochen je Kalenderjahr die Kosten.

Verhinderungspflege (28 Tage) Wenn die Pflegeperson verreist oder aus anderen Gründen (z. B. Krankheit) verhindert ist, hat der Pflegebedürftige ebenfalls einen Anspruch auf eine Verhinderungspflege je nach Pflegegrad für bis zu vier Wochen im Jahr. Die Pflegekassen übernehmen hierfür nochmals einen Betrag von bis zu 1.612 €. Erst nach Rücksprache und Genehmigung der Pflegekasse bzw. der Krankenkasse kann eine Aufnahme in die Kurzzeitpflege erfolgen.

Pflegesätze gültig ab 01.11.2022

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